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Foto: imago images/Ikon Images

Auch wenn vieles bereits vorgegeben ist, bei einer Hinterlassenschaft sollten künftige Erben und Erblasser folgende Punkte in jedem Fall bedenken:

Ihr Wille entscheidet

Was Sie wünschen, regeln Sie in Ihrem Testament. Das können Sie handschriftlich verfassen. Nicht vergessen: Ort, Datum und Unterschrift. Ihr Testament soll klar und eindeutig regeln, wie Sie Ihre Vermögensnachfolge gestalten wollen. Bei komplexen Vermögen gehen Sie besser zu einem Notar, der Sie – wie erfahrene Anwälte oder Steuerberater – berät. Fachanwälte für Erbrecht finden Sie auf www.anwalt.de oder auch über die Rechtsanwaltskammern.

Gut aufbewahren

Sie können Ihr Testament zu Hause verwahren – aber so, dass es auch gefunden werden kann. Am besten sagen Sie einem Vertrauten, wo es sich befindet. Ohne Ihr Testament greift nämlich die gesetzliche Erbfolge. Und die kann erheblich von Ihrem Willen abweichen. Um ganz sicher zu sein, dass das Testament nicht verloren geht, geben Sie es in anwaltliche Verwahrung beim Amtsgericht. Ändern können Sie es dann immer noch.

Streit vermeiden

Auch bei einem noch so ausgeklügelten Testament kann es nach dem Erbfall zum Streit unter den Erben kommen. Die wurden ja meistens bei der Abfassung des Testaments nicht einbezogen. Ein Erbvertrag kann dagegen schon im Vorfeld für Frieden sorgen: Erblasser und Erben vereinbaren gemeinsam, wie das Erbe aufzuteilen ist. Der Erbvertrag muss durch einen Notar beurkundet werden – gerade auch, wenn Immobilien betroffen sind. Grundsätzlich kann er nur geändert werden, wenn alle zustimmen. Als künftiger Erblasser können Sie sich jedoch den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.

Schenken macht glücklich

Nicht den Erbfall abzuwarten, sondern Immobilienwerte zu Lebzeiten zu verschenken zahlt sich steuerlich aus: Die Freibeträge (zum Beispiel 400.000 Euro bei Kindern) können alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden. Frühzeitig geplant, kann so erhebliches Vermögen steuerfrei an die Nachkommen übertragen werden. Sind Ihre Kinder noch minderjährig, muss meist ein so genannter Ergänzungspfleger eingeschaltet werden – erst recht, wenn es sich um vermietete Immobilien handelt. Verschenken Sie Ihre eigene Wohnimmobilie, sollten Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eintragen lassen.

Werden Sie Stifter

Sie haben zwar erhebliches Immobilienvermögen, aber vielleicht keine Kinder. Dann wäre eine gemeinnützige Stiftung eine Überlegung wert. Ihr Vermögen können Sie erbschaftsteuerfrei auf die Stiftung übertragen, wenn der gemeinnützige Zweck mindestens zehn Jahre gewahrt bleibt. Eine Stiftung können Sie ohne Weiteres selbst gründen – sowohl mit Wirkung zu Lebzeiten als auch auf den Todesfall hin. Trotzdem ist es empfehlenswert, fachlichen Rat einzuholen. Ein etwaiges Pflichtteilsrecht von Kindern, Ehegatte oder Lebenspartner können Sie mit der Errichtung einer Stiftung aber nicht ausschließen.

Immobilien tragen auch Lasten

Mit der geerbten Immobilie übernehmen Sie auch deren Lasten, wie die noch offene Finanzierung, vielleicht angefallene oder zu erwartende Erschließungskosten oder aufwendige Renovierungsarbeiten unter Denkmalschutzauflagen. Prüfen Sie, ob das Erbe für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist. Sie müssen das Erbe nicht annehmen, Sie können es ausschlagen – auch wenn Sie durch einen Erbvertrag zum Erben berufen werden. Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit: Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, müssen Sie sich innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht oder Notar erklären. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie erfahren, dass Sie Erbe sind.

Gemeinsam erben

Häufig kommt es vor, dass mehrere gemeinsam erben. In diesem Fall bilden Sie mit Ihren Miterben automatisch eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, für die das BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch, allgemeine Regeln vorsieht. Ob die aber zu Ihnen und Ihren Miterben passen, ist eine ganz andere Frage. Regeln Sie Ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten eigenständig in einem Gesellschaftsvertrag – und, wie bei Immobilien üblich, in notarieller Form.

Der Staat erbt mit

Mit Erbschaften oder Schenkungen fällt Erbschaft- oder Schenkungssteuer an: Ehegatten müssen das geerbte Vermögen versteuern, das über einem Freibetrag von 500.000 Euro liegt. Bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Eine Ausnahme bildet das selbst genutzte Wohnhaus: Wenn Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder erben und sie die Selbstnutzung umgehend aufnehmen, bleibt das steuerfrei. Das Heim muss aber weiterhin für mindestens zehn Jahre selbst genutzt werden. Bei Kindern gilt diese Regelung nur, soweit die Wohnfläche nicht 200 Quadratmeter übersteigt.

Immobilien im Ausland

Die Erbmasse deutscher Staatsangehöriger unterliegt weltweit der deutschen Erbschaftsteuer. Das kann zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn die im Ausland gelegene Immobilie beim Erbfall auch dort besteuert wird. Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer kann aber auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden.

LJH