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Das aktuell geltende Provisionsrecht besagt: Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen müssen sich Verkäufer und Käufer zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichten.

Kein Bestellerprinzip

Die Provisionsregelung beim Immobilienverkauf ist anders im Gesetz verankert als bei der Vermietung von Immobilien. Bei der Vermittlung von Mietverträgen können Immobilienmakler mit den Mietinteressenten quasi keinen provisionspflichtigen Maklervertrag mehr abschließen.

Zwei Maklerverträge

Beim Immobilienverkauf werden aber sowohl die Kaufinteressenten als auch die Verkäufer mit dem Makler jeweils einen provisionspflichtigen Maklervertrag abschließen. In diesen Verträgen verpflichten sich die Maklerkunden zur Bezahlung der Provision in jeweils gleicher Höhe an den Makler.

Ausnahmen zugelassen

Da das neue Gesetz nur für die Vermittlung von Einfamilienhäusern und von Eigentumswohnungen gilt, fallen Baugrundstücke, Gewerbeimmobilien oder auch Mehrfamilienhäuser nicht unter das neue Maklerrecht. In diesem Bereich kann es also auch weiterhin zur Ausnahme von der „paritätischen“ Veteilung der Maklerprovision kommen.

Innenprovision als reine Verkäuferprovision

Verkäufer können mit Immobilienmaklern auch vereinbaren, dass die Immobilienmakler allein ihre Interessen vertreten, und die Provision komplett übernehmen. Zahlen beide Parteien des späteren Kaufvertrages eine Provision, dann ist der Makler auch der Interessenvertreter beider Parteien.

Suchauftrag mit dem Immobilienmakler

Erwerber einer Immobilie können mit einem Maklerbüro einen Suchauftrag abschließen und den Makler beauftragen, allein ihre Interessen bei der Immobiliensuche zu vertreten. Dann würden die Käufer auch allein die Provision an das Maklerbüro bezahlen. In dem aktuellen Marktumfeld des Jahres 2025 ist der Abschluss eines Suchauftrages mit einem Maklerbüro durchaus ratsam.

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Sven R. Johns

ist Rechtsanwalt und Partner bei Mosler + Partner Rechtsanwälte München/Berlin. Zuvor war er Bundesgeschäftsführer des Immobilienverbandes IVD.

RI 2025