iStock-1177793520.jpg
FOTO: iStock.com/Andrey Popov

Bei einer Scheidung kommt es meist zu Vermögensauseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Wie werden die Vermögenswerte untereinander aufgeteilt? Wem steht was zu? Wenn Sie Gütertrennung vereinbart haben, sind Eigentumsfragen bei der Scheidung überschaubar. Das jeweilige Eigentum der Ehegatten – egal, ob vor oder während der Ehe erworben – bleibt gesondert bestehen und muss nicht ausgeglichen werden. Es kann aber bei der Bemessung des Unterhaltes berücksichtigt werden. Haben Sie trotz der vereinbarten Gütertrennung Ihren Ehegatten mit ins Grundbuch Ihres Eigenheimes eintragen lassen, dann wird regelmäßig eine Schenkung oder ein Kauf vorliegen. Sie und Ihr Ehegatte haben dann hinsichtlich dieser Immobilie gemeinsames Vermögen.

Gütergemeinschaft

In diesem Fall gehört das gesamte Eigentum beiden Ehegatten gemeinsam. Auch das, was vor der Ehe angeschafft wurde, geht in das gemeinsame Vermögen über.

Zugewinngemeinschaft

Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, befinden Sie sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eigentum, das Sie vor der Ehe besaßen, verbleibt Ihr gesondertes Eigentum. Das gemeinsame Vermögen, das über die Dauer der Ehe aufgebaut wurde, muss aufgeteilt werden. Das ist der verpflichtende Zugewinnausgleich. Wurde Ihr Eigenheim während der Ehe angeschafft, ist es im Grundbuch aber nur im Namen eines Ehegatten eingetragen, unterfällt es dennoch dem Zugewinnausgleich.

Aufteilung gemeinsamen Vermögens

Diese bestimmt sich nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine solche Aufteilung kann einvernehmlich erfolgen. Dann bestimmen die Ehegatten die Regeln im Wesentlichen selbst. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, kann jeder Ehegatte auf die Auflösung der GbR klagen – was beim Eigenheim meistens zur Versteigerung der Immobilie führen wird.

Einvernehmliche Regelung

Hier können die Ehegatten zum Beispiel das gemeinsame Eigenheim verkaufen und den Erlös unter sich aufteilen. Oder der eine Ehegatte kann den anderen „auszahlen“, also gegen Zahlung das alleinige Eigentum am Eigenheim übernehmen. Auch kann vereinbart werden, dass einer der beiden weiterhin dort wohnen bleibt. Geschieht dies unentgeltlich, wird das regelmäßig auf Unterhaltsverpflichtungen anzurechnen sein. Mehr Sicherheit bietet der Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Ex-Ehegatten.

Einvernehmliche Regelung

Bei größerem Immobilienbesitz kann eine weitere gemeinsame Verwaltung in Betracht kommen, um gemeinsam von laufenden Mieteinnahmen zu profitieren. Hier empfiehlt es sich, dass die ehemaligen Ehegatten formal einen Gesellschaftsvertrag (bürgerlichen Rechts) vereinbaren.

Leo J. Heinl

Freier Autor

RI 2023