Worüber entscheidet die Eigentümerversammlung?
Im Gegensatz zum Haus fällen Sie bei einer Eigentumswohnung Entscheidungen oft nicht allein. Das kann auch mal mit Hindernissen verbunden sein

Denken Sie immer daran, dass Sie als Wohnungseigentümer nicht Alleineigentümer Ihrer Wohnung sind. Alle Entscheidungen, die Sie und die anderen Miteigentümer an deren Wohnungen betreffen, werden in der Eigentümerversammlung entschieden. Das ist quasi Ihr ganz persönlicher „Bundestag“, der einmal im Jahr zusammentritt. Die Grundregel lautet, dass die WEG-Versammlung über alles entscheidet, was ihr zugewiesen ist, entweder durch Gesetz oder durch die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung.
Das können sein:
· Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
· Instandhaltung und Instandsetzung
· Bestellung und Abberufung eines Verwalters
· Bestellung des Beirats
· bauliche Maßnahmen an der Wohnanlage
· Geltendmachung von Ansprüchen durch den Verwalter
· Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung
Im jährlichen Wirtschaftsplan wird quasi der Haushalt der Eigentümergemeinschaft aufgestellt. Den Entwurf erstellt der Verwalter. Den Beschluss fasst die Versammlung. Aus dieser Planung folgt das monatliche Hausgeld, das jeder Eigentümer bezahlen muss und durch das der laufende Unterhalt der Wohnanlage sichergestellt wird.
· Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
· Instandhaltung und Instandsetzung
· Bestellung und Abberufung eines Verwalters
· Bestellung des Beirats
· bauliche Maßnahmen an der Wohnanlage
· Geltendmachung von Ansprüchen durch den Verwalter
· Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung
Im jährlichen Wirtschaftsplan wird quasi der Haushalt der Eigentümergemeinschaft aufgestellt. Den Entwurf erstellt der Verwalter. Den Beschluss fasst die Versammlung. Aus dieser Planung folgt das monatliche Hausgeld, das jeder Eigentümer bezahlen muss und durch das der laufende Unterhalt der Wohnanlage sichergestellt wird.
Wer hat welche Stimme?
Gem. § 25 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung eine Stimme. Damit die Versammlung beschlussfähig ist, müssen mehr als 50 Prozent der im Grundbuch verzeichneten Miteigentumsanteile in der WEG-Versammlung repräsentiert sein. Es kann festgelegt werden, dass einzelne Wohnungseigentümer in Abwesenheit eine Vollmacht an Dritte zur Vertretung in der WEG-Versammlung geben dürfen.
Mehrheiten
Zu den schwierigsten Fragen gehört, welche Mehrheiten für welche Beschlüsse erforderlich sind. In der Regel wird mit einer einfachen Stimmenmehrheit entschieden. Aber es gibt viele einzelne Beschlüsse, in denen besondere Stimmverhältnisse berücksichtigt werden müssen.
Protokoll
Über den Inhalt der Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, in dem alle Beschlüsse genau protokolliert werden. Sofern ein Eigentümer einen Beschluss aus der WEG-Versammlung anfechten will, muss er dies binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch Erhebung einer Anfechtungsklage erklären.
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