Immobilien-News: Einkommensteuererklärung 2013 in Spanien
Am 31.12.2013 läuft in Spanien die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für Nicht Residente für 2012 ab. Dies gilt für Immobilieneigentümer, die keine weiteren Einnahmen in Spanien erzielen.

Nach den vielfältigen Steueränderungen im vergangenen Jahr sind folgene Kernpunkte der Einkommensteuererklärung der Nicht Residenten (Impuesto sobre la Renta de los No Residentes) zu beachten:
1. Jeder Nicht-Residente, der Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca ist, ist
verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn er ansonsten
keinerlei Einkünfte in Spanien erzielt. Das Finanzamt betrachtet den fiktiven
Nutzungswert dieses (Zweit-) Hauses als „Einkommen“ und will dafür Steuern
haben. Nicht betroffen sind also Residente, Eigentümer, die ihre Immobilie über
eine Gesellschaft halten.
2. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich 1,1 % des Katasterwertes (valor en
catastro). Dieser Wert ist aus dem jährlichen Grundsteuerbescheid IBI abzulesen.
(Was Palma angeht gelten ab 2013 neue erhöhte Katasterwerte).
3. Auf diese Bemessungsgrundlage sind für 2012 24,75 % Steuern zu zahlen.
1. Jeder Nicht-Residente, der Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca ist, ist
verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn er ansonsten
keinerlei Einkünfte in Spanien erzielt. Das Finanzamt betrachtet den fiktiven
Nutzungswert dieses (Zweit-) Hauses als „Einkommen“ und will dafür Steuern
haben. Nicht betroffen sind also Residente, Eigentümer, die ihre Immobilie über
eine Gesellschaft halten.
2. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich 1,1 % des Katasterwertes (valor en
catastro). Dieser Wert ist aus dem jährlichen Grundsteuerbescheid IBI abzulesen.
(Was Palma angeht gelten ab 2013 neue erhöhte Katasterwerte).
3. Auf diese Bemessungsgrundlage sind für 2012 24,75 % Steuern zu zahlen.
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4. Wie fast bei allen Steuerarten in Spanien ist die Steuererklärung im Wege der
Selbstversteuerung (autoliquidacion) abzugeben, d.h. der Steuerpflichtige hat die
Erklärung nicht nur zu erstellen, sondern gleichzeitig muss er den von ihm selbst
errechneten Betrag beim Finanzamt einzahlen.
5. Hierzu benötigt man das entsprechende Formular (modelo 210), das auf der
Webseite des Finanzamtes (Agencia Tributaria) zu finden ist
(www.agenciatributaria.es). Dieses Formular ist seit 2011 neu insoweit,
als eine Menge weiterer Daten abgefragt werden:
spanische Steuernummer (NIE),
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
Adresse des Hauptwohnsitzes in Deutschland,
Anschrift der Immobilie auf Mallorca,
Grundsteuerbescheid (IBI)
6. Sonderfälle:
Wenn eine Immobilie Eheleuten zu gleichen Teilen gehört muss jeder Ehepartner
für seinen Anteil eine Steuererklärung abgeben.
Falls die Immobilie im Jahr 2012 erworben wurde ist die Steuer nur anteilig fällig.
Für Nicht-Residente, die weitere Einkünfte in Spanien erzielen oder hier eine
Betriebsstätte unterhalten, gelten abweichende Regelungen.
Bislang hat das spanische Finanzamt keinerlei Maßnahmen gegen diejenigen
Immobilieneigentümer (und das sind nicht gerade wenige) ergriffen, die bislang noch nie eine
Steuererklärung abgegeben hatten. Ess ist allerdings damit zu rechnen, dass sich dies in Zeiten
allgemeiner Finanznot ändern wird. Einige Eigentümer haben bereits ein sehr höflich gehaltenes
Schreiben des Finanzamtes erhalten, in dem darauf hingewiesen wird, dass zwar das
Immobilieneigentum im Amt bekannt sei, aber man bedauerlicherweise noch keine
Steuererklärung gesehen habe. Das Schreiben endet mit der freundlichen Bitte, dies nun doch
nachzuholen. Man kann nur dazu raten, auch wenn damit eine Nacherklärung für den noch nicht
verjährten Zeitraum der letzten vier Jahre verbunden sein wird.
Selbstversteuerung (autoliquidacion) abzugeben, d.h. der Steuerpflichtige hat die
Erklärung nicht nur zu erstellen, sondern gleichzeitig muss er den von ihm selbst
errechneten Betrag beim Finanzamt einzahlen.
5. Hierzu benötigt man das entsprechende Formular (modelo 210), das auf der
Webseite des Finanzamtes (Agencia Tributaria) zu finden ist
(www.agenciatributaria.es). Dieses Formular ist seit 2011 neu insoweit,
als eine Menge weiterer Daten abgefragt werden:
spanische Steuernummer (NIE),
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,
Adresse des Hauptwohnsitzes in Deutschland,
Anschrift der Immobilie auf Mallorca,
Grundsteuerbescheid (IBI)
6. Sonderfälle:
Wenn eine Immobilie Eheleuten zu gleichen Teilen gehört muss jeder Ehepartner
für seinen Anteil eine Steuererklärung abgeben.
Falls die Immobilie im Jahr 2012 erworben wurde ist die Steuer nur anteilig fällig.
Für Nicht-Residente, die weitere Einkünfte in Spanien erzielen oder hier eine
Betriebsstätte unterhalten, gelten abweichende Regelungen.
Bislang hat das spanische Finanzamt keinerlei Maßnahmen gegen diejenigen
Immobilieneigentümer (und das sind nicht gerade wenige) ergriffen, die bislang noch nie eine
Steuererklärung abgegeben hatten. Ess ist allerdings damit zu rechnen, dass sich dies in Zeiten
allgemeiner Finanznot ändern wird. Einige Eigentümer haben bereits ein sehr höflich gehaltenes
Schreiben des Finanzamtes erhalten, in dem darauf hingewiesen wird, dass zwar das
Immobilieneigentum im Amt bekannt sei, aber man bedauerlicherweise noch keine
Steuererklärung gesehen habe. Das Schreiben endet mit der freundlichen Bitte, dies nun doch
nachzuholen. Man kann nur dazu raten, auch wenn damit eine Nacherklärung für den noch nicht
verjährten Zeitraum der letzten vier Jahre verbunden sein wird.
