Recht
Gleichstellung von Auslandsimmobilien
Nachdem ein deutsches Paar mit einem spanischen Haus Verluste machte und das Finanzamt dies nicht anerkannte, wurde der EuGH eingeschaltet – mit eindeutigem Ergebnis
Carolin-Christin Czichowski
Das heißt: Werden etwa durch Mieteinnahmen die Kosten für die Immobilie nicht gedeckt, wird das zu versteuernde Einkommen gesenkt. Bei Immobilien im Ausland jedoch war die Sachlage bisher anders. Bis es zu folgendem Rechtsstreit kam:
Ein deutsches Paar hatte mit einem geerbten Haus in Spanien Verluste gemacht und versucht, diese in ihrer Steuererklärung nach deutschem Recht geltend zu machen. Doch das baden-württembergische Finanzamt stimmte dem nicht zu und schaltete den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein, der sich dann mit dem Fall auseinandersetzte. Nach eingängigen Prüfungen der Sachlage kam dieser zu dem Entschluss, dass das deutsche mit dem europäischen Gesetz in Widerspruch stünde. (Az: C-35)
„Deutsche und in Deutschland lebende Ausländer werden davon abgehalten, in Immobilien in anderen EU-Staaten zu investieren“, heißt es. Und dies stünde ganz klar dem Gesetz des freien Kapitalverkehrs in der EU entgegen.
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