Einkommensteuerlich knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich an das Vorhandensein eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich an. Dabei ist es unerheblich, ob ein Objekt im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde als Freizeitwohnsitz ausgewiesen ist oder nicht. Deshalb begründet auch ein als Freizeitwohnsitz ausgewiesener Zweitwohnsitz grundsätzlich eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Österreich. Allerdings gilt seit 2004 die „Zweitwohnsitzverordnung“. Nach dieser unterliegt jemand, der länger als fünf Jahre im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in Österreich über eine Wohnung verfügt, nicht der dortigen unbeschränkten Steuerpflicht, wenn er u.a. nachweist, dass er diese Wohnung nicht mehr als 70 Tage im Jahr benutzt.
Vor diesem Hintergrund bleibt das österreichische Besteuerungsrecht bei einem Ausländer, der in Österreich nur einen Zweitwohnsitz unterhält, in den meisten Fällen auf bestimmte, aus österreichischen Quellen stammende Einkünfte beschränkt.
Auch ein möglicher Gewinn, der beim Verkauf des österreichischen Zweitwohnsitzes entsteht, wird unter Berücksichtigung des zwischen Deutschland und Österreich bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens ausschließlich in Österreich besteuert und kann in Deutschland ggfs. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts erfasst werden.
Da auch hier der Teufel im Detail stecken kann, sollte jedoch insbesondere bei hohen Einkünften bzw. großen Vermögen bereits vor der Begründung eines Zweitwohnsitzes in Österreich ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden.
Die Verlegung des Hauptwohnsitzes von Deutschland nach Österreich kann aus steuerlicher Sicht durchaus attraktiv sein. So wird dort z.B. seit dem 31.7.2008 keine Erbschaftsteuer mehr erhoben, weiterhin gibt es eine Abgeltungssteuer für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Allerdings ist die Zweckmäßigkeit einer solchen Wohnsitzverlegung aus steuerlicher Sicht stark von den persönlichen Verhältnissen der beteiligten Personen und von der bestehenden Vermögensstruktur abhängig. Weiterhin müssen insbesondere aus der Sicht des deutschen Steuerrechts teilweise komplexe Spezialregelungen beachtet werden, die eine langfristige Planung erforderlich machen. Deshalb sollte eine Wohnsitzverlegung nach Österreich (ebenso wie z.B. die Errichtung einer österreichischen Privatstiftung) grundsätzlich nur unter Einbindung eines qualifizierten steuerlichen Beraters in Erwägung gezogen werden.
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Veröffentlicht am Freitag, 10.Juli 2009 um 14:13 Uhr
Vor diesem Hintergrund bleibt das österreichische Besteuerungsrecht bei einem Ausländer, der in Österreich nur einen Zweitwohnsitz unterhält, in den meisten Fällen auf bestimmte, aus österreichischen Quellen stammende Einkünfte beschränkt.
Auch ein möglicher Gewinn, der beim Verkauf des österreichischen Zweitwohnsitzes entsteht, wird unter Berücksichtigung des zwischen Deutschland und Österreich bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens ausschließlich in Österreich besteuert und kann in Deutschland ggfs. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts erfasst werden.
Da auch hier der Teufel im Detail stecken kann, sollte jedoch insbesondere bei hohen Einkünften bzw. großen Vermögen bereits vor der Begründung eines Zweitwohnsitzes in Österreich ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden.
Die Verlegung des Hauptwohnsitzes von Deutschland nach Österreich kann aus steuerlicher Sicht durchaus attraktiv sein. So wird dort z.B. seit dem 31.7.2008 keine Erbschaftsteuer mehr erhoben, weiterhin gibt es eine Abgeltungssteuer für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Allerdings ist die Zweckmäßigkeit einer solchen Wohnsitzverlegung aus steuerlicher Sicht stark von den persönlichen Verhältnissen der beteiligten Personen und von der bestehenden Vermögensstruktur abhängig. Weiterhin müssen insbesondere aus der Sicht des deutschen Steuerrechts teilweise komplexe Spezialregelungen beachtet werden, die eine langfristige Planung erforderlich machen. Deshalb sollte eine Wohnsitzverlegung nach Österreich (ebenso wie z.B. die Errichtung einer österreichischen Privatstiftung) grundsätzlich nur unter Einbindung eines qualifizierten steuerlichen Beraters in Erwägung gezogen werden.
aus Bellevue Nr. 07/2009
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