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Was bekommt der Fiskus?

Bei einem Immobilienkauf in Spanien gilt es, zusätzliche Kosten für Steuern einzukalkulieren. Die Rechtsanwältin Nicole Herpich aus Madrid sagt, was zu beachten ist

Die Mehrwertsteuer (IVA) wird erhoben, wenn der Verkäufer der Immobilie eine juristische Person ist; das heißt, die IVA fällt an, wenn es sich um einen Ersterwerb (Neubau) handelt. Dabei ist
zu beachten, dass es unterschiedliche Steuersätze für Wohnungen (sieben Prozent), Häuser (sieben Prozent), gewerbliche Immobilien (16 Prozent) und Garagen (16 Prozent) gibt. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der Steuersatz auf den Kanarischen Inseln, der sogenannte IGIC (Impuesto General Indirecto Canario), 4,5 Prozent beträgt und sich somit von dem Steuersatz auf dem Festland unterscheidet.

Handelt es sich beim Verkäufer und dem Käufer um natürliche Personen, so fällt die Grunderwerbsteuer (impuesto sobre transmisiones patriomoniales) an, die sich – je nachdem, in welcher Autonomen Region sich das Grundstück befindet – zwischen sechs und sieben Prozent bewegt. Diese Steuer ist unvereinbar mit der Mehrwertsteuer beziehungsweise der entsprechenden Steuer auf den Kanarischen Inseln (IGIC).

Außer der Mehrwertsteuer ist auch die Beurkundungssteuer (Actos Jurídicos Documentados, AJD) zu bezahlen, deren Höhe sich zwischen 0,5 und 1,5 Prozent bewegt – je nachdem, in welcher Autonomen Region sich das Grundstück befindet. Die Steuer ist an die jeweilige Autonome Region abzuführen.
Es ist zu beachten, dass die rechtlichen Vorschriften häufig aktualisiert werden. Ein Beispiel ist das das Gesetz über die Schutzmaßnahmen gegen den Steuerbetrug (Gesetz 36/2006 vom 29.11.2006), durch das gesetzliche Regelungen mit dem Ziel geändert wurden, die spanische Steueridentifikationsnummer (NIF, Número de Identificación Fiscal) und die für die Zahlung des Kaufpreises verwendeten Mittel in der öffentlichen Urkunde festzuhalten. Wenn durch eine öffentliche Urkunde der Erwerb, die Übertragung, die Veränderung, die Belastung oder die Beendigung des Eigentums oder andere Sachenrechte in Bezug auf Immobilien festgehalten werden, sind die beim Notar Erschienenen verpflichtet, diesem ihre spanische Steueridentifikationsnummer vorzuzeigen. Die Nummern sind in der Urkunde niederzuschreiben. Erfolgt dies nicht, so ist das ein Grund für die Ablehnung der Ein-schreibung des Kaufvertrags in das Grundbuch. Außerdem ist nun vorgeschrieben, dass in der öffentlichen Urkunde genauestens eingetragen werden muss, mit welchen Mitteln der Kaufpreis gezahlt wird, um Fällen der Geldwäsche vorzubeugen.

Wenn die Immobilie Ihr Eigentum ist, darf die jährliche Steuererklärung, die beim spanischen Finanzamt einzureichen ist, nicht vergessen werden. Dabei ist im Einzelfall zu unterscheiden, ob die beschränkte oder die unbeschränkte Steuerpflicht zur Anwendung kommt. Für eine Immobilie, die lediglich als Feriensitz für beschränkte Zeit verwendet wird, besteht auch nur eine beschränkte Steuerpflicht.

Besitzen Sie jedoch die residencia oder halten Sie sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien auf, so kommt die unbeschränkte Steuerpflicht zur Anwendung, so dass Sie mit Ihrem weltweiten Einkommen und Vermögen in Spanien veranlagt werden. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht auch das Doppelbesteuerungsabkommen, welches zwischen Spanien und Deutschland besteht, zu beachten.

Hinsichtlich der steuerlichen Aspekte beim immobilienkauf ist im Einzelfall stets eine Beratung notwendig, weshalb es empfehlenswert ist, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.


Nicole Herpich ist Anwältin bei JUAREZ & ASOCIADOS, BUFETE INTERNACIONAL, www.juarezabogados.es, Tel.: +34 91 432 34 92




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Veröffentlicht am Mittwoch, 25.Januar 2012 um 17:28 Uhr

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