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Portugal: Recht

Gewinnmitnahme

 

Wer sein Haus in Portugal verkauft und einen Gewinn erzielt, sollte die neue Rechtsprechung bei der Besteuerung kennen

 

von Dr. iur. Stephanie Müller-Bromley

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte bereits zweimal innerhalb eines Jahres fest, dass Teile der portugiesischen Normen zur Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Immobilienverkäufen nicht mit dem geltendem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.

Nach der bisherigen portugiesischen Regelung zur Besteuerung der Veräußerungsgewinne muss jeder, der durch den Verkauf einer in Portugal belegenen Immobilie einen Gewinn erzielt hat, diesen in Portugal versteuern. Von der Steuer befreit sind Gewinne aus dem Verkauf von Wohnimmobilien, wenn der Veräußerungserlös in den Erwerb einer anderen Wohnimmobilie reinvestiert wird, sofern sich diese in Portugal befindet.

Gebietsfremde, die ihren Wohnsitz nicht in Portugal haben, unterliegen einem Einheitssteuersatz von 25 Prozent, bemessen auf 100 Prozent des erzielten Gewinns. Für Gebietsansässige gilt ein progressiver Steuersatz (höchstens 42 Prozent), Bemessungsgrundlage sind 50 Prozent des Gewinns.

Wird zum Beispiel beim Verkauf ein Gewinn von 100.000 Euro erzielt, zahlen Gebietsansässige maximal 21.000 Euro Steuern (42 Prozent von der Hälfte des Gewinns). Wer seinen Wohnsitz nicht in Portugal hat, muss dagegen 25.000 Euro an den Fiskus abgeben. Gebietsfremde werden damit stets höher besteuert als Gebietsansässige.

Bereits am 26. Oktober 2006 befand der EuGH, dass die Regelung zur Reinvestition, welche die Steuerbefreiung davon abhängig macht, dass die Immobilie in Portugal belegen ist, gegen die in Artikel 39 und 43 EG-Vertrag (EGV) verankerte Arbeitnehmer- und die Niederlassungsfreiheit verstoße. Sie schrecke Steuerpflichtige davon ab, ihren Wohnsitz von Portugal in einen anderen Mitgliedsstaat zu verlegen.


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