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Energieeffizienz

Höhere Standards für neue Gebäude

 

Das Europäische Parlament hat die neue Richtlinie zur Energieeffizienz von Häusern verabschiedet. Ab Ende 2020 müssen alle Neubauten den hohen Energiesparvorgaben entsprechen

 



40% des Gesamtenergieverbrauchs der Euroäischen Union entfallen auf Gebäude. Sie stellen damit Europas größte Emissionsquelle dar. Die Verbesserung ihrer Gesamtenergieeffizienz würde helfen, das EU-Klimaziel von 20% Energieeinsparung in zehn Jahren zu erreichen.

Nach 2020 soll der Energieverbrauch neuer Häuser gegen Null gehen

Nach der kürzlich verabschiedeten Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ihre Bauvorschriften anpassen, damit alle Gebäude, die ab Ende 2020 errichtet werden, den hohen Energiesparvorgaben entsprechen. Bereits bestehende Gebäude müssen, sofern durchführbar, an die neuen Vorgaben angepasst werden. Die Richtlinie enthält Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sowohl von neuen als auch bestehenden Gebäuden. Die Mitgliedsstaaten sind aufgefordert diese Vorgaben kostenoptimal zu erreichen.

Alle Gebäude, die nach Ende 2020 errichtet werden, müssen dabei zu einem bedeutenden Teil mit erneuerbarer Energie versorgt werden. Für öffentliche Gebäude soll dies bereits ab 2018 gelten. Die Neuerungen sollen teilweise aus dem EU-Haushalt finanziert werden. Ferner sieht die Richtlinie vor, dass in Immobilieninseraten die Energieeffizienzklasse angegeben werden muss.

Regelungen auch für Bestandsobjekte
 
Für bereits bestehende Gebäude gilt, dass größere Renovierungen gleichzeitig die Energieeffizienz verbessern müssen, "sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist". Hauseigentümer werden angehalten, im Zuge von Renovierungsarbeiten sogenannte intelligente Zähler einzubauen und vorhandene Heizungen, Heißwasserrohre und Klimaanlagen durch energieeffiziente Alternativen, wie zum Beispiel Wärmepumpen, zu ersetzen. Regelmäßige Kontrollen von Heizkesseln und Klimaanlagen werden ebenfalls vorausgesetzt.

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.




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