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Spanisches Immobilienrecht

Probleme mit der spanischen Katasterreferenz

 

Beim Immobilienkauf in Spanien ist der korrekte Eintrag in das Katasteramt ein wichtiges Erfordernis bei der Eigentumsumschreibung

 

von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano

Früher war beim Grundstückserwerb die fehlende Eintragung des Verkäufers im spanischen Grundbuch eine häufige Problemsituation. Dies hat sich in den letzten Jahren aufgrund des kritischer gewordenen Käufermarkts zumeist verändert. Problematisch ist ebenfalls die fehlende beziehungsweise  fehlerhafte Eintragung vieler Grundstücke im Kataster, insbesondere auf dem Land.

Katasterreferenz muss angegeben werden

Dieses Problem soll die sogenannte referencia catastral, also die Einführung der Katasterreferenz lösen, indem sie auf die Katasterdaten (Belegenheit, Größe, Grenzen, Inhaber, Grundstücksnachbarn, etc.) verweist. Nach Artikel 50 des Gesetzes 13/96 muss in notariellen Grundstücksurkunden, bei denen es um Eigentumsübertragungen oder um sonstige dingliche Rechte an Immobilien geht, die Katasterreferenz angegeben werden. Dies hat notwendigerweise zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Grundbuchamt und Katasteramt geführt.

Vor der Eigentumsübertragung stehts prüfen

Die Katasterreferenz befindet sich normalerweise bereits in den von den Gemeinden ausgestellten Grundsteuerbescheiden. Auch bei Fehlen der Katsterreferenz darf zwar der Notar das Rechtsgeschäft beurkunden, muss jedoch ausdrücklich auf den nicht erbrachten Nachweis der Katasterreferenz hinweisen und dies auch dem Katasteramt mitteilen. Sowohl Eigentümer als auch Käufer von Immobilien erfahren also Wissenswertes dank der Katasterreferenz, die vor einer Übertragung stets geprüft werden sollte.

Autoren:
Löber & Steinmetz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Frankfurt
info@loeber-steinmetz.de, Tel.: (069) 96 22 11 23

Loeber & Lozano Abogados SLP, Rechtsanwälte in Dénia und Valencia
info@loeberlozano.com, Tel. +34 963 28 77 93




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Veröffentlicht am Freitag, 11.Juni 2010 um 14:27 Uhr

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