Hauskauf in Südafrika
Sieben goldene Regeln
Was ausländische Käufer in Südafrika wissen müssen
1. Das Eigentumsrecht ist in Südafrika auch für Ausländer in der Verfassung garantiert. Die Rechte an einer Immobilie sind durch eine Eigentumsurkunde gewährleistet und werden vom Department of Land Affairs bestätigt.
2. Die neuen Aufenthaltsgesetze (seit 2005) bieten ausländischen Immobilienbesitzern (non-residents) nur noch eingeschränkte Möglichkeiten für einen verlängerten Aufenthalt. Das 90 Tage gültige Touristenvisum kann nur noch einmal um weitere 90 Tage verlängert werden. Danach bleibt nur die Möglichkeit der Ausreise und erneuten Wiedereinreise mit neuem Visum.
3. Für Ruheständler gibt es die retired person permit, die für vier Jahre gilt. Dafür ist nachzuweisen, dass man über ein monatliches Einkommen von 2.500 Euro verfügt.
4. Wenn der Daueraufenthalt (permanent residence) beabsichtigt ist, so gelten die 2.500 Euro nicht pro Kopf, sondern pro Familie.
5. Südafrika ist sehr daran interessiert, qualifizierte ausländische Arbeitskräfte und ernsthafte Investoren ins Land zu holen. Work permits werden aber nur vergeben, wenn nachgewiesen wird, dass kein Südafrikaner dieselbe Stelle besetzen kann. Und wer sich in Südafrika selbständig machen will, muss sich bei Antragstellung verpflichten, innerhalb von zwei Jahren fünf feste Arbeitsplätze zu schaffen.
6. Non-residents dürfen bis zu 50 Prozent des Kaufpreises finanzieren. Die Hypothekenzinsen liegen in Südafrika derzeit bei etwa 8 Prozent, sind also fast doppelt so hoch wie in Deutschland. Für den Transfer von Devisen muss bei einer südafrikanischen Großbank ein non-resident-Konto eröffnet werden. Überweisungen aus dem Ausland werden von der Reserve Bank kontrolliert.
7. Makler fungieren oft auch als Treuhänder und bereiten die Verträge vor. Nur als Notare zugelassene Anwälte dürfen Grundbesitzänderungen vornehmen. Die Übertragungskosten liegen bei 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises.
| Artikel drucken | Artikel versenden |
zurück zur Übersicht | alle Themen Südafrika ![]() |
1 | 2 |

zurück zur Übersicht




